Reitbuch

Reit- und Voltigierverein Vilsendorf e.V.

Nutzungsbedingungen von reitbuch.com

Geschäfts- und Nutzungsbedingungen von Reit- und Voltigierverein Vilsendorf e.V.

Vertragsbedingungen Stand: September 2023

1. Im Falle einer Rücklastschrift berechnen wir 5 € Bearbeitungsgebühr. Der Reitschüler darf in dem jeweiligen Monat so lange nicht am Reitunterricht teilnehmen,

bis die volle monatliche Gebühr zuzüglich Bearbeitungsgebühr per Überweisung beglichen wurde.

(Kontoinhaber: Reitverein Vilsendorf e.V.; Bank: Sparkasse Bielefeld; IBAN: DE61 4805 0161 0077 0005 03)

Die aus diesem Grund versäumten Stunden dürfen nicht nachgeholt werden.

2. Im Laufe eines Kalenderjahres können bis zu vier Reitstunden nachgeholt werden, die aufgrund von Krankheit, Urlaub etc. versäumt wurden

3. Am Tag der Reitstunde ist die Box eines Schulpferdes nach Absprache mit dem Reihlehrer zu misten.

4. Sobald die Kinder leistungsmäßig soweit sind, können sie auch nach Absprache zu Turnieren gemeldet werden. Kosten pro Start ca. 5,- EUR zzgl. Nennungsgeld

und Transportkostenbeteiligung.

5. Alle Schulpferde-Reiter sowie alle minderjährigen Privatpferde-Reiter müssen muss immer mit Helm reiten.

6. Die Kündigung ist bis zum 15. Eines jeden Monats für das Ende desselben Monats möglich. Bei späteren Kündigungen wird die Kündigung zum Ende des

darauffolgenden Monats wirksam. Die Kündigung muss in schriftlicher Form erfolgen.


Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 DSGVO Stand: August 2023

Nach Artikel 13 und 14 EU-DSGVO hat der Verantwortliche einer betroffenen Person, deren Daten er verarbeitet, die in den

Artikeln genannten Informationen bereit zu stellen. Dieser Informationspflicht kommt dieses Merkblatt nach.


1. Namen und Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seiner Vertreter:

Reit- und Voltigierverein Vilsendorf e.V., Vilsendorfer Straße 210, 33739 Bielefeld, gesetzlich vertreten durch den Vorstand nach §

26 BGB, Herr Stephan Sander und Frau Melanie Kickert; E-Mail: info@rvv-vilsendorf.de


2. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten/der Datenschutzbeauftragten:

Reit- und Voltigierverein Vilsendorf e.V., Vilsendorfer Straße 210, 33739 Bielefeld, datenschutz@rvv-vilsendorf.de


3. Zwecke, für die personenbezogenen Daten verarbeitet werden:

Die personenbezogenen Daten werden für die Durchführung des Mitgliedschaftsverhältnisses verarbeitet (z.B. Einladung zu

Versammlungen, Beitragseinzug, Organisation des Sportbetriebes). Ferner werden personenbezogene Daten zur Teilnahme am

Wettkampf- und Turnierbetrieb der Landesfachverbände an diese weitergeleitet.

Darüber hinaus werden personenbezogene Daten im Zusammenhang mit sportlichen Ereignissen einschließlich der

Berichterstattung hierüber auf der Internetseite des Vereins, in Auftritten des Vereins in Sozialen Medien sowie auf Seiten der

Fachverbände veröffentlicht und an lokale, regionale und überregionale Printmedien übermittelt.


4. Rechtsgrundlagen, auf Grund derer die Verarbeitung erfolgt:

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt in der Regel aufgrund der Erforderlichkeit zur Erfüllung eines Vertrages

gemäß Artikel 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO. Bei den Vertragsverhältnissen handelt es sich in erster Linie um das

Mitgliedschaftsverhältnis im Verein und um die Teilnahme am Spielbetrieb der Fachverbände.

Werden personenbezogene Daten erhoben, ohne dass die Verarbeitung zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, erfolgt die

Verarbeitung aufgrund einer Einwilligung nach Artikel 6 Abs. 1 lit. a) i.V.m. Artikel 7 DSGVO.

Die Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet oder in lokalen, regionalen oder überregionalen Printmedien erfolgt

zur Wahrung berechtigter Interessen des Vereins (vgl. Artikel 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO). Das berechtigte Interesse des Vereins

besteht in der Information der Öffentlichkeit durch Berichtserstattung über die Aktivitäten des Vereins. In diesem Rahmen

werden personenbezogene Daten einschließlich von Bildern der Teilnehmer zum Beispiel im Rahmen der Berichterstattung über

sportliche Ereignisse des Vereins veröffentlicht.


5. Die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten:

Personenbezogene Daten der Mitglieder, die am Turnier - und Wettkampfbetrieb der Landesfachverbände teilnehmen, werden

zum Erwerb einer Turnier-Lizenz, eines Reitabzeichens oder sonstiger Teilnahmeberechtigung an den jeweiligen

Landesfachverband weitergegeben. Die Daten der Bankverbindung der Mitglieder werden zum Zwecke des Beitragseinzugs an

die Sparkasse Bielefeld und/oder an die Volksbank Bielefeld-Gütersloh eG weitergeleitet.


6. Die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die

Festlegung der Dauer:

Die personenbezogenen Daten werden für die Dauer der Mitgliedschaft gespeichert.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft werden die Datenkategorien gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen weitere zehn

Jahre vorgehalten und dann gelöscht. In der Zeit zwischen Beendigung der Mitgliedschaft und der Löschung wird die

Verarbeitung dieser Daten eingeschränkt.

Bestimmte Datenkategorien werden zum Zweck der Vereinschronik im Vereinsarchiv gespeichert. Hierbei handelt es sich um die

Kategorien Vorname, Nachname, Zugehörigkeit zu einer Mannschaft, besondere sportliche Erfolge oder Ereignisse, an denen die

betroffene Person mitgewirkt hat. Der Speicherung liegt ein berechtigtes Interesse des Vereins an der zeitgeschichtlichen

Dokumentation von sportlichen Ereignissen und Erfolgen und der jeweiligen Zusammensetzung der Mannschaften zugrunde.

Alle Daten der übrigen Kategorien (z.B. Bankdaten, Anschrift, Kontaktdaten) werden mit Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht.


7. Der betroffenen Person stehen unter den in den Artikeln jew. gen. Voraussetzungen die nachfolgenden Rechte zu:

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, - das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,

- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,

- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,

- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO,

- das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO

- das Recht, eine erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen zu können, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der

Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung hierdurch berührt wird.


8. Die Quelle, aus der die personenbezogenen Daten stammen:

Die personenbezogenen Daten werden grundsätzlich im Rahmen des Erwerbs der Mitgliedschaft erhoben. ENDE !



SATZUNG

des Reit- und Voltigierverein Vilsendorf

Stand: 21.08.2022

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Sitz und Gründung des Vereins

Der Verein führt den Namen „Reit- und Voltigierverein Vilsendorf“.

Sein Sitz ist in Bielefeld, OT Vilsendorf. Er ist in dem Vereinsregister des Amtsgerichts Bielefeld eingetragen.

Der Verein ist Mitglied des Provinzial-Verbandes Westfälischer Reit- und Fahrverein e. V. und dadurch Mitglied

des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen sowie des Stadtreiterverbandes Bielefeld.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung

vom 24.12.1953 bzw. des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er verfolgt das Ziel,

a) die Pferdezucht sowie den Reit-, Voltigier- und Fahrsport zu heben,

b) die Mitglieder im Reiten, Voltigieren, Fahren, in der Haltung und im Umgang mit Pferden auszubilden,

c) die Mitglieder durch den Reit-, Voltigier- und Fahrsport körperlich zu ertüchtigen und damit zugleich die

Allgemeinheit zu fördern und die Volksgesundheit zu heben, den Sinn für Treue und Kameradschaft zu

wecken und zu pflegen und der Jugendhilfe zu dienen,

d) die körperliche und geistige Erholung seiner Mitglieder mit Hilfe ihrer Pferde in der freien Natur und

Landschaft zu fördern unter besonderer Beachtung der Landschaftspflege sowie des Natur- und Wasserschutzes.

Der Verein ist politisch, konfessionell und weltanschaulich neutral, er beruht auf demokratischer Grundlage und

fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen. Er bekennt sich eindeutig zum Amateursport

und lehnt jede Verquickung mit dem Berufssport ab.

Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die anliegende Rahmenjugendordnung (Anlage I) ist Gegenstand der Satzung.

§3 Mittel

Dem Vereinszweck dienen:

1. Leistungssport, Reit-, Voltigier- und Fahrturniere, das hierfür notwendige Training, Lehrgänge, gemeinsame

Fahrten und Ausritte, allgemeine Körperertüchtigung ;

2. Veranstaltung und Ausrichtung von unter Ziffer 1. genannten Betätigungen;

3. Beschaffung, Pflege und Erhaltung von Pferden, Geräten, Räumen und Anlagen für die gewählten

Sportarten;

4. Jugendhilfe;

5. regelmäßige Vereins- und Jugendzusammenkünfte, Ausbildung von Pferd und Reiter, gegenseitiger Erfahrungsaustausch,

Mitgliederversammlungen und Vorträge;

6. regelmäßige Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und

Helfern;

7. die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber allen öffentlichen Stellen, insbesondere der Landesregierung,

den Bezirksregierungen, den Kreisen und den Sportbunden durch

a) Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport

und Pferdehaltung im Verbandsgebiet;

b) Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;

c) gutachtliche Mitwirkung bei der Regulierung von Schäden durch Reiter, Pferde oder Gespanne und

bei Anzeigen gem. Tierschutzgesetz;

d) Mitwirkung bei allen Maßnahmen, die den Pferdesport betreffen sowie die Pferdehaltung, besonders

wenn sie über den Bereich der Gemeinden hinausgehen und für alle Reitvereine im Verbandsgebiet von

Bedeutung sein können.

8. die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften;

9. Verwendung aller Überschüsse ausschließlich für Sport- und Jugendhilfe.

- 2 -

§4 Einnahmen

Die Einnahmen bestehen aus:

a) Aufnahmegebühren und Beiträgen;

b) Erlöse aus Reitstunden, Hallenbenutzung und Stallmiete;

c) Erlöse aus Veranstaltungen;

d) sonstige Einkünfte, auch Spenden;

e) Umlagen.

Die Höhe der Beiträge und genannten Gebühren richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Sie werden

von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag. Bei Neuaufnahmen von Mitgliedern im letzten Quartal des jeweiligen Jahres

wird keine Aufnahmegebühr berechnet. Ab drei Mitgliedern einer Familie kann ein reduzierter Familienbeitrag

erhoben werden. Familie ist dabei, wer eine Verwandtschaftsbeziehung ersten Grades vorweist oder über einen

gemeinsamen Wohnsitz verfügt.

§5 Ausgaben

Die Ausgaben bestehen aus:

a) Aufwendungen gem. Ziffer 3,

b) Verwaltungskosten,

c) sonstige Aufwendungen.

§6 Geschäftsjahr und Gerichtsstand

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, 1985 gilt als Rumpfgeschäftsjahr, Gerichtsstand und Erfüllungsort für

den Verein und alle seine Mitglieder ist ausschließlich Bielefeld.

B. Mitgliederschaft

§7 Bestand

Der Verein besteht aus

a) ordentlichen Mitgliedern, das sind solche, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dabei ist aktives Mitglied,

wer die Einrichtungen und Anlagen des Vereins sportlich nutzt. Mitglieder, die den Verein lediglich

finanziell unterstützen, sind passive Mitglieder;

b) Ehrenmitgliedern (§ 9) ;

c) Jugendmitgliedern, das sind solche, die das 10. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet

haben;

d) Kindermitgliedern, das sind solche im Alter unter 10 Jahren;

§8 Aufnahme

Mitglied kann jede unbescholtene und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche Person werden, sofern

sie die Sportarten des Vereins betreiben oder fördern will. Über Aufnahmegesuche, die in schriftlicher Form dem

Schriftführer einzureichen sind, entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit

entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ein Beschluss kann auch im Umlaufverfahren gefasst werden. Es

besteht kein Aufnahmeanspruch in den Verein. Der Vorstand ist verpflichtet, bei Ablehnung des Aufnahmeantrages

Gründe hierfür anzugeben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung

bestimmt.

§9 Ehrenmitglieder

Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Verein oder den Pferdesport schlechthin als Mitglieder

besonders verdient gemacht und das 35. Lebensjahr vollendet haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

Sie haben die gleichen Rechte wie die Vollmitglieder, sind jedoch von der Verpflichtung zur Zahlung des Jahresbeitrages

befreit.

- 3 -

§ 10 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht:

a) an allen durch die Satzung gewährleisteten Veranstaltungen und Einrichtungen des Vereins teilzunehmen;

b) im Rahmen des jeweiligen Zeit- und Belegungsplanes und der hierfür vorgesehenen Sonderregelungen

die in § 3 Ziffer 3 genannten Pferde, Geräte und Räume zu nutzen; Für Mitglieder, die nicht Einstaller

auf der Vereinsanlage sind, ist dies nur auf Grund eines zusätzlich abzuschließenden Nutzungsvertrages

möglich, auf dessen Abschluss kein Anspruch besteht.

c) in den Versammlungen Anträge zu stellen und abzustimmen (Jugendmitglieder und Kindermitglieder

haben diese Rechte zu Ziffer c) nicht).

§ 11 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) die in der Satzung niedergelegten Grundsätze und Ziele des Vereins zu achten und zu fördern sowie

Weisungen der vom Vorstand berufenen Lehr-, Aufsichts- und Hilfspersonen zu folgen;

b) die Satzung und die Versammlungsbeschlüsse des Vereins zu beachten und einzuhalten;

c) sich innerhalb und außerhalb des Vereins korrekt und untadelig im Sinne des gemeinsamen Sportes zu

verhalten, die Beiträge und ihnen evtl. sonst obliegenden Verpflichtungen pünktlich zu erfüllen.

d) in jedem Jahr zwölf (12) Helferstunden abzuleisten. Bei Nichtableistung ist ein von der Mitgliederversammlung

festgesetzter Betrag je nicht abgeleisteter Helferstunde im Folgejahr zu entrichten. Art und

Umfang sowie weitere Einzelheiten der Helfereinsätze regelt der Vorstand. Bei Eintritt ist der Aufnahmemonat,

bei Austritt der Kündigungsmonat maßgeblich und regelt somit die bis dahin zu leistenden

Helferstunden. Helferstunden können nicht erstattet und nicht auf das Folgejahr übertragen werden.

Fremdreiter, das sind jene Mitglieder, welche die Anlage nicht sportlich nutzen, müssen keine Helferstunden

ableisten.

Der Nachweis über abgeleistete Helferstunden ist unaufgefordert spätestens vier Wochen nach Beginn

des Kalenderjahres an den Vorstand zu übermitteln.

e) Änderungen der Anschrift, Bankverbindung und weiteren Kontaktdaten unverzüglich dem Verein mitzuteilen.

§ 12 Verpflichtung gegenüber dem Pferd

1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes

zu beachten, insbesondere

a. die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensund

tierschutzgerecht unterzubringen,

b. den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,

c. die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd

nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.

2. Auf Turnieren (Pferdeleistungsschauen und Breitensportlichen Veranstaltungen) unterwerfen sich die Mitglieder

der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich

ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. §

921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied

die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden.

3. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO-Ordnungsmaßnahmen auch geahndet werden,

wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.

- 4 -

§ 13 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) den Tod des Vereinsmitgliedes;

b) Austritt: er kann nur schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember jeden Jahres gegenüber

dem Vorstand erklärt werden;

c) Ausschluss: hierüber entscheidet der Vorstand durch einfache Stimmenmehrheit bei

aa. vereinsschädigendem Verhalten und groben Verstößen gegen die Satzung und

Beschlüsse des Vereins;

bb. unsportlichem oder unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins,

Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte sowie durch Mitteilung oder Verbreitung extremistischen

Gedankengutes und

cc. Rückstand mit Beiträgen oder sonstigen Leistungen für ein Kalenderjahr.

Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die dann

endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet. Die Berufung ist innerhalb

einer Frist von einem Monat seit Bekanntgabe der Entscheidung des Vorstandes an den Vorstand zu

richten, der innerhalb eines weiteren Monats die entsprechende Mitgliederversammlung einzuberufen hat

unter Bekanntgabe des Tagesordnungspunktes.

Endet die Mitgliedschaft, so erlischt jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen. Sämtliches Vereinseigentum, auch

Mitgliederausweise und Embleme des Vereins, sind ersatzlos zurückzugeben. Mitglieder, die mit Ämtern betreut

waren, haben Rechenschaft hierüber abzulegen; sie sind für ordentliche Übergabe des innegehabten Amtes an

den vom Vorstand zu bestimmenden vorläufigen Nachfolger und Rechnungsbelegung verantwortlich.

Mit dem Austritt oder Ausschluss werden alle Forderungen des Vereins für das gesamte laufende Geschäftsjahr

sofort und ohne Mahnung fällig.

C. Verwaltung

§ 14 Organe

Vereinsangelegenheiten werden verwaltet durch:

a) die Hauptversammlung (ordentliche oder außerordentliche);

b) den Vorstand;

c) den Jugendtag und Jugendausschuss.

§ 15 Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Hauptversammlung (Jahreshauptversammlung)

findet einmal jährlich statt.

Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn

a) der Vorstand es für erforderlich hält,

b) 10% der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.

Das Stimmrecht kann nur persönlich, also nicht von Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Hauptversammlung

muss mindestens 14 Tage vorher schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Es genügt

der Versand an die letzte mitgeteilte Anschrift des Mitglieds. Einladungen können auch an die zuletzt angegebene

E-Mail-Adresse versendet werden. Gehören mehrere Mitglieder einer Familie an, genügt es, wenn ein Mitglied

dieser Familie die Einladung rechtzeitig und ordnungsgemäß erhalten hat.

§ 16 Aufgaben der Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist zuständig für:

I

a) Entgegennahme der Rechnungslegung und des Geschäftsberichtes, Genehmigung des Haushaltsplanes;

b) Entlastung des Vorstandes;

c) Neu- und Ersatzwahlen;

d) Satzungsänderungen;

e) Festlegung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstige Mittel (§ 4);

f) Ernennung von Ehrenmitgliedern (§ 9);

g) Auflösung des Vereins;

h) alle sonstigen Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ übertragen

werden.

II

Der Beschluss über eine Umlage gem. § 15(I)e kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 beschlossen werden.

- 5 -

§ 17 Geschäftsordnung

Der Vorsitzende oder sein Beauftragter leitet die Versammlungen. Es wird durch Handaufheben offen abgestimmt,

auf Antrag - hierüber wird ebenfalls durch Handaufheben abgestimmt - muss schriftlich und geheim

abgestimmt werden. Beschlüsse werden im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit beschlossen, Stimmengleichheit

gilt als Ablehnung. Zur Änderung der Satzung ist die Zustimmung von 3/4tel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Über jede Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer

zu unterzeichnen ist. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn insgesamt - einschließlich des Vorstandes

- wenigstens 5 Vollmitglieder erschienen sind. Sinkt im Laufe der Versammlung die Mitgliederzahl unter 20, ist

dies unschädlich.

Stellt sich bei Eröffnung der Versammlung deren Beschlussunfähigkeit heraus, so hat der Vorstand mit gleicher

Tagesordnung innerhalb eines Monats eine neue Versammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der

erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

§ 18 Vorstand

Die laufenden Verwaltungsgeschäfte des Vereins werden durch den Vorstand geführt. Dabei ist die Beschlussfassung

im Umlaufverfahren grundsätzlich möglich. In Dringlichkeitsfällen selbständig vom Vorstand über den

Rahmen seiner Befugnisse hinaus gefasste Beschlüsse müssen von der Versammlung auf Dringlichkeit geprüft

und, wenn Dringlichkeit bejaht wird, genehmigt werden. Zum Ankauf, Verkauf oder Belastungen von Grundstücken

ist in jedem Falle der Beschluss der Hauptversammlung maßgebend und erforderlich.

Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden,

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem Kassenführer,

d) dem Schriftführer,

e) dem Jugendwart,

f) dem Voltigierwart.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und in seiner Vertretung der stellvertretende Vorsitzende.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt jeweils auf die Dauer von 2 Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Es ist

offen abzustimmen, auf Antrag ist geheime Wahl durchzuführen.

In jedem Jahr muss ein Teil des Vorstandes gewählt werden, wobei der 1. Vorsitzende, der Kassenführer und

der Jugendwart zusammen zur Wahl stehen, im folgenden Jahr der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der

Voltigierwart.

Für den Fall, dass ein Vorstandsmitglied durch eine Wahl mit einem anderen Vorstandsamt betraut wird oder

ausscheidet, ist für den Rest der Wahlperiode eine Ersatzwahl vorzunehmen, so dass der Turnus erhalten bleibt.

Daher soll auf der Jahreshauptversammlung 2024 der 1. Vorsitzende, der Kassenführer und der Jugendwart für

zwei Jahre und der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Voltigierwart für ein Jahr gewählt werden.

Zum Zeitpunkt der Wahl müssen der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassenführer und der Schriftführer

das 21. Lebensjahr vollendet haben. Der Jugendwart und der Voltigierwart müssen das 18. Lebensjahr vollendet

haben.

Der Vorstand kann Vereinsmitglieder heranziehen für laufende oder besondere Aufgaben oder Ausschüsse, deren

Bildung er bestimmt. Zu den Sitzungen des Vorstandes und etwaiger Ausschüsse können andere Personen

mit beratender Stimme zugezogen werden. Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an Ausschusssitzungen

teilzunehmen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit

entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

§ 19 Ehrenvorsitz

Die Hauptversammlung kann neben dem Vorsitzenden einen Ehrenvorsitzenden wählen, jedoch nicht gegen die

Mehrheit der Stimmen des gesamten Vorstandes. Der Ehrenvorsitzende muss die gleichen Voraussetzungen

haben wie das Ehrenmitglied.

- 6 -

§ 20 Pflichten des Vorstandes

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Der Kassierer ist befugt, alle Zahlungen für den Verein gegen Quittung in Empfang zu nehmen, Auszahlungen

dürfen nur aufgrund schriftlicher Anweisungen des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleistet werden.

Der Vorstand ist für eine gewissenhafte Geschäftsführung verantwortlich. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung

hat er sorgfältig auszuführen, über die Einhaltung der Satzungen zu wachen und das Vereinsvermögen

zu verwalten. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Vergütung für Tätigkeiten außerhalb des Vorstandsamtes,

wenn die Vereinbarung schriftlich erfolgt, jederzeit kündbar ist, hierdurch kein Arbeitsverhältnis

entsteht und der Verein durch zwei weitere Vorstandsmitglieder vertreten wird. Etwaige Aufwendungen sind

ihm zu erstatten. Vorstandsmitglieder sind berechtigt, sich Aufwandsentschädigungen aus der "Ehrenamtspauschale"

nach §3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz zu zahlen. Damit gelten alle Aufwendungen als abgegolten.

§ 21 Technische Kommission

Die technische Kommission besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und zweien von der Hauptversammlung

gewählten ordentlichen Mitgliedern. Die Wahl dieser Mitglieder erfolgt in gleicher Weise wie die des Vorstands,

allerdings für die Dauer von einem Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

Die technische Kommission hat die Aufgabe, alle Maßnahmen durchzuführen und zu überwachen, die für die

Aufrechterhaltung und Durchführung der Zucht und dem Reit-, Voltigier- und Fahrsport im Sinne der Satzung

notwendig sind, sie ist für alle Veranstaltungen des Vereins verantwortlich, zu Jugendveranstaltungen bedarf es

ihrer Zustimmung.

§ 22 Ehrenrat

Zur Schlichtung von Unstimmigkeiten und zur Mitwirkung von Neuaufnahmen und Ausschlüssen kann von der

Mitgliederversammlung ein Ehrenrat berufen werden. Der Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei

Beisitzern, die sämtlich ordentliche Mitglieder des Vereins sein müssen. Sämtliche Verhandlungen des Ehrenrates

sind streng vertraulich und schriftlich in Protokollform festzuhalten.

§ 23 Kassenprüfer

Die Hauptversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer. Wiederwahl ist zulässig.

Diese haben die Vereinskasse mindestens zweimal jährlich auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber der Jahreshauptversammlung

zu berichten. Die Kassenprüfer sind jederzeit berechtigt und auf Veranlassung des Vorsitzenden

verpflichtet, eine Kassen- und Buchprüfung vorzunehmen. Sie stellen in der Hauptversammlung die

Anträge auf Entlastung der Vorstandsmitglieder, ferner haben sie die Aufgabe des Wahlausschusses und haben

die Neuwahl des Vorstandes vorzubereiten.

§ 24 Haftung des Vereins

Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 840,00 € im Jahr nicht übersteigt, haften

für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen

Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die

Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei

Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt

sind.

- 7 -

§ 25 Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der EU

DSGVO sowie des BSGG neu folgende persönlich bezogene Daten eines Mitglieds mit dem Beitritt aufgenommen:

- Name

- Adresse

- Geburtsdatum

- Bankverbindung (ggf. des gesetzlichen Vertreters)

- Telefonnummer

- E-Mail-Adresse

- Eintrittsjahr

- Beitragshöhe

Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Sie werden für die Durchführung

des Mitgliedschaftsverhältnisses verarbeitet und in dem Umfang, in dem zur Teilnahme am Turnierbetrieb erforderlich,

weitergeleitet.

Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der

Kenntnisnahme Dritter geschützt und ausschließlich die zuständigen Stellen haben Zugriff auf die personenbezogenen

Daten.

Die mit der Datenverarbeitung Beschäftigten sind bei der Aufnahme der Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu

verpflichten.

§ 26 Vermögensverwendung und Auflösung

a) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten

keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln

des Vereins.

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Hauptversammlung mit 9/10 Stimmenmehrheit der erschienenen

Mitglieder. Die Mitglieder erhalten bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Zahlungen aus

dem Vereinsvermögen.

Es darf kein Mitglied oder keine sonstige Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins

fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

b) Nach Abwicklung der Verbindlichkeiten des Vereins fällt das restliche Vereinsvermögen der mit Schreiben

vom 21. 10. 1984 des Finanzamts Bielefeld-Außenstadt, St.-Nr. 349/291/954, als gemeinnützig anerkannten

Werkstatt für Behinderte der Lebenshilfe e. V., Am Möllerstift 22, 4800 Bielefeld 14, oder, falls diese nicht

mehr bestehen sollte, dem Sportbund NRW zu, sofern das zuständige Finanzamt hierzu seine Einwilligung

erteilt und der gemeinnützige Charakter dieser Organisation anerkannt ist. Die Empfänger des Vermögens

haben dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Bielefeld, den 1. Februar 1985

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Anlage I zur Satzung des Reit- und Voltigierverein Vilsendorf

Rahmenjugendordnung des Reit- und Voltigierverein Vilsendorf

§ 1 Name und Mitgliedschaft

Mitglieder der Jugendabteilung des Reit- und Voltigierverein Vilsendorf sind alle Jugendlichen über 10 Jahren

und unter 18 Jahren sowie alle innerhalb des Jugendbereiches gewählten Mitarbeiter.

§2 Aufgaben

Die Jugendabteilung des Reit- und Voltigierverein Vilsendorf führt und verwaltet sich selbständig - jedoch innerhalb

der Satzung und der Beschlüsse des Vereins - und entscheidet über die Verwaltung der ihr zufließenden

Mittel.

Aufgaben der Jugendabteilung sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und

sozialen Rechtsstaates sowie der Generalien des Vereins u. a.:

a) Förderung des Pferdesportes als Teil der Jugendarbeit,

b) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude,

c) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft

und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge,

d) Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen,

e) Pflege der internationalen Verständigung,

f) Die Jugendabteilung übt parteipolitische Neutralität, räumt den Menschen aller Rassen und Nationen

gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§3 Organe

Organe der Jugend des Reit- und Voltigierverein Vilsendorf sind:

a) der Vereinsjugendtag,

b) der Vereinsjugendausschuss.

§4 Vereinsjugendtag

Die Vereinsjugendtage sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das oberste Organ der Jugendabteilung

des Reit- und Voltigierverein Vilsendorf.

§5 Aufgaben des Vereinsjugendtages

1. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses;

2. Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses ;

3. Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes;

4. Entlastung des Vereinsjugendausschusses ;

5. Wahl des Vereinsjugendausschusses ;

6. Wahl der Delegierten zu den Jugendtagungen auf Bundes-, Landes-, Kreis-, Stadtebene. zu denen der

Gesamtverein Delegationsrecht hat.

7. Der ordentliche Vereinsjugendtag findet nach Bedarf statt. Er wird zwei Wochen vorher vom Vereinsjugendausschuss

unter Bekanntgabe der Tagesordnung und eventueller Anträge durch Aushang in der

Reithalle bekanntgegeben. Auf Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder des Vereinsjugendausschusses

muss ein außerordentlicher Vereinsjugendtag innerhalb von zwei Wochen mit einer

Ladungsfrist von 7 Tagen stattfinden.

8. Der Vereinsjugendtag wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten

Teilnehmer nicht mehr anwesend ist.

Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher

festgestellt ist.

9. Bei Abstimmung und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

10. Jedes Mitglied hat eine nicht übertragbare Stimme.

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§ 6 Vereinsjugendausschuss

Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:

a) dem Jugendwart, den Jugendsprechern und zwei weiteren Jugendlichen als Beisitzer, die sämtlich das

14. Lebensjahr vollendet haben müssen, der Vereinsjugendwart das 21. Lebensjahr.

Der Jugendwart ist zugleich Vorsitzender des Vereinsjugendausschusses.

b) Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen

und außen. Der Vorsitzende ist Mitglied des Vereinsjugendvorstandes.

c) Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden von dem Vereinsjugendtag für ein Jahr gewählt -

der Jugendwart für 2 Jahre - und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt.

d) In den Vereinsjugendausschuss ist jedes jugendliche Mitglied - jedoch nach Maßgabe von Ziffer a) -

wählbar.

e) Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung

sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.

f) Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder

des Vereinsjugendausschusses hat der Vorsitzende binnen zwei Wochen eine Sitzung einzuberufen,

die wenigstens eine Woche vorher in der Reithalle durch Aushang bekanntzugeben ist. .,

g) Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten. Er entscheidet über die Verwendung

der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.

§7 Jugendkasse

1. Die Vereinsjugendkasse ist ein Teil der Vereinshauptkasse.

2. Der Vereinsjugendausschuss verwaltet im Auftrag des Vereinsjugendtages die Vereinsjugendkasse.

3. Die Vereinsjugendkasse unterliegt der Rechnungsprüfung durch die Kassenprüfer.

§ 8 Jugendordnungsänderung

Änderung der Jugendordnung kann nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden, sie bedarf

der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Vereins.

Bielefeld, den 1. Februar 1985